Finanzen

Mahnung erhalten: So reagierst du richtig

Eine Mahnung im Briefkasten sorgt schnell für Panik. Doch nicht jede Mahnung ist berechtigt, und selbst bei berechtigten Forderungen hast du klare Rechte. Hier erfährst du Schritt für Schritt, was eine Mahnung bedeutet, welche Fristen gelten und wie du dich gegen unberechtigte Forderungen wehrst.

14 Min. Lesezeit Aktualisiert: Mai 2026

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Du gerätst erst in Verzug, wenn du nach Fälligkeit und Mahnung nicht zahlst (§ 286 BGB).
  • Mahngebühren dürfen maximal die tatsächlichen Kosten decken, in der Regel 2,50 bis 5,00 Euro.
  • Verzugszinsen betragen für Verbraucher 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).
  • Bei unberechtigten Mahnungen hast du das Recht, schriftlich zu widersprechen.
  • Ein Schufa-Eintrag droht erst, wenn die Forderung tituliert oder unbestritten ist.

Was ist eine Mahnung?

Eine Mahnung ist eine förmliche Zahlungserinnerung. Der Gläubiger fordert dich damit auf, eine fällige Rechnung zu bezahlen, die du bisher nicht beglichen hast. Rechtlich gesehen ist die Mahnung eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gemäß § 286 Abs. 1 BGB. Sie setzt dich in Verzug, was bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt zusätzliche Kosten wie Verzugszinsen entstehen können.

Wichtig: Eine Mahnung ist kein Gerichtsbeschluss und kein vollstreckbarer Titel. Der Gläubiger kann allein durch eine Mahnung kein Geld von deinem Konto abbuchen oder Gegenstände pfänden lassen. Dafür bräuchte er einen gerichtlichen Mahnbescheid oder ein Urteil.

Mahnungen können von Unternehmen, Vermietern, Ärzten, Behörden oder auch von Privatpersonen kommen. Die Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Eine Mahnung kann also per Brief, per E-Mail oder sogar mündlich erfolgen. In der Praxis kommen Mahnungen fast immer schriftlich per Post.

Typische Anlässe für eine Mahnung

  • Offene Rechnungen: Du hast eine Rechnung für eine Bestellung, eine Dienstleistung oder eine Mitgliedschaft nicht rechtzeitig bezahlt.
  • Mietrückstände: Die Monatsmiete wurde nicht oder nicht vollständig überwiesen.
  • Versicherungsbeiträge: Deine Krankenversicherung, Haftpflicht oder Kfz-Versicherung wurde nicht bedient.
  • Telefonrechnung: Mobilfunk- oder Internetanbieter mahnen offene Beträge an.
  • Ratenzahlung: Eine vereinbarte Rate für einen Kredit oder eine Finanzierung wurde versäumt.

Erste, zweite, dritte Mahnung: Was ist der Unterschied?

Viele Menschen glauben, dass es eine gesetzliche Pflicht zu drei Mahnungen gibt, bevor weitere Schritte eingeleitet werden. Das stimmt nicht. Rechtlich reicht eine einzige Mahnung aus, um dich in Verzug zu setzen. Die dreistufige Mahnung ist lediglich eine Gepflogenheit im Geschäftsverkehr.

Zahlungserinnerung (oft als „1. Mahnung" bezeichnet)

Die erste Kontaktaufnahme nach Ablauf der Zahlungsfrist ist häufig freundlich formuliert. Manche Unternehmen nennen sie bewusst „Zahlungserinnerung" statt „Mahnung", um den Kunden nicht zu verschrecken. Trotzdem hat sie die gleiche rechtliche Wirkung. Wenn du nach Erhalt dieser Erinnerung nicht zahlst, befindest du dich im Verzug.

Ton: Freundlich, sachlich. Oft mit dem Hinweis „Falls Sie bereits gezahlt haben, betrachten Sie dieses Schreiben als gegenstandslos."

2. Mahnung

Die zweite Mahnung ist bereits deutlicher formuliert. Hier werden oft erstmals Mahngebühren erhoben und Verzugszinsen berechnet. Der Gläubiger weist darauf hin, dass bei weiterer Nichtzahlung rechtliche Schritte folgen könnten. Die Frist zur Zahlung ist in der Regel kürzer, meist 7 bis 14 Tage.

Ton: Bestimmt, mit konkreter Fristsetzung und Hinweis auf mögliche Konsequenzen.

3. Mahnung (letzte Mahnung)

Die dritte und letzte Mahnung ist die dringlichste. Hier wird üblicherweise mit der Einschaltung eines Inkassounternehmens, eines Anwalts oder mit einem gerichtlichen Mahnverfahren gedroht. Die Zahlungsfrist beträgt oft nur noch 5 bis 7 Tage. Mahngebühren und Verzugszinsen werden erneut aufgeschlagen.

Ton: Eindringlich, mit konkreter Androhung von Inkasso oder gerichtlichen Schritten.

Gut zu wissen

Gemäß § 286 Abs. 3 BGB gerät ein Verbraucher spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug, auch ohne Mahnung. Voraussetzung ist, dass auf der Rechnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wird. Das bedeutet: Selbst wenn du keine einzige Mahnung erhalten hast, kannst du nach 30 Tagen bereits im Verzug sein.

Fristen und Verzug: Wann wird es ernst? (§ 286 BGB)

Der Verzug ist der entscheidende rechtliche Moment. Ab dem Eintritt des Verzugs schuldet der Schuldner nicht nur die ursprüngliche Forderung, sondern auch Verzugszinsen und unter Umständen Schadensersatz. § 286 BGB regelt, wann genau du in Verzug gerätst.

Voraussetzungen für Verzug nach § 286 BGB

  • Fällige Forderung: Die Rechnung muss fällig sein. Das Zahlungsziel (z.B. „zahlbar innerhalb von 14 Tagen") muss abgelaufen sein.
  • Mahnung: Der Gläubiger muss dich gemahnt haben. Eine Mahnung nach Fälligkeit reicht grundsätzlich aus.
  • Verschulden: Du musst die Nichtzahlung zu vertreten haben. Wenn du beispielsweise im Krankenhaus lagst und deshalb nicht zahlen konntest, kann das Verschulden entfallen.

Verzug ohne Mahnung (§ 286 Abs. 2 BGB)

In folgenden Fällen tritt der Verzug auch ohne Mahnung ein:

  • Kalendermäßig bestimmte Leistungszeit: Wenn ein konkretes Datum vereinbart wurde (z.B. „Zahlung bis zum 15. des Monats").
  • 30 Tage nach Fälligkeit: Bei Verbrauchern, wenn die Rechnung einen entsprechenden Hinweis enthält (§ 286 Abs. 3 BGB).
  • Ernsthaftes Leistungsverweigerung: Wenn du ausdrücklich erklärst, dass du nicht zahlen wirst.

In der Praxis bedeutet das: Wenn du eine Rechnung mit dem Hinweis „Zahlung innerhalb von 14 Tagen" erhältst und nach 14 Tagen nicht zahlst, bist du nach einer Mahnung im Verzug. Enthält die Rechnung den Hinweis gemäß § 286 Abs. 3 BGB, bist du sogar nach 30 Tagen automatisch im Verzug.

Mahngebühren: Was darf der Gläubiger verlangen?

Viele Unternehmen berechnen Mahngebühren, wenn du nicht rechtzeitig zahlst. Doch die Höhe der Mahngebühren ist nicht willkürlich. Sie müssen sich an den tatsächlichen Kosten orientieren, die dem Gläubiger durch die Mahnung entstehen. Dazu gehören Porto, Papier, Druckkosten und anteilige Personalkosten.

Angemessene Mahngebühren

  • Erste Mahnung: 0 bis 2,50 Euro. Viele Unternehmen verzichten bei der ersten Mahnung auf Gebühren.
  • Zweite Mahnung: 2,50 bis 5,00 Euro. Das wird von Gerichten in der Regel als angemessen betrachtet.
  • Dritte Mahnung: 2,50 bis 5,00 Euro. Höhere Beträge sind nur gerechtfertigt, wenn tatsächlich höhere Kosten nachgewiesen werden.

Achtung: Überhöhte Mahngebühren

Mahngebühren von 10, 15 oder gar 25 Euro pro Mahnung sind in der Regel nicht zulässig. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass Mahngebühren die tatsächlichen Kosten nicht deutlich übersteigen dürfen. Wenn du solche überhöhten Gebühren auf deiner Mahnung findest, kannst du den Mehrbetrag zurückweisen. Zahle in diesem Fall den Grundbetrag plus angemessene Mahngebühren und teile dem Gläubiger schriftlich mit, warum du die Differenz nicht anerkennst.

Ob Mahngebühren überhaupt erhoben werden dürfen, hängt auch vom Vertrag ab. Manche Verträge und AGB enthalten Klauseln zu Mahnkosten. Solche Klauseln sind aber nur wirksam, wenn sie den Schuldner nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Eine pauschale Mahngebühr von 25 Euro in AGB wurde von Gerichten wiederholt als unwirksam eingestuft.

Verzugszinsen: So werden sie berechnet (§ 288 BGB)

Sobald du im Verzug bist, hat der Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen. Die Höhe ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

Gesetzliche Verzugszinsen nach § 288 BGB

  • Verbraucher (Privatperson): 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr (§ 288 Abs. 1 BGB).
  • Unternehmer (B2B): 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr (§ 288 Abs. 2 BGB).
  • Basiszinssatz (Stand 2026): Der Basiszinssatz wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Aktuell liegt er bei ca. 2,72 %. Für Verbraucher ergibt sich somit ein Verzugszins von rund 7,72 % pro Jahr.

Beispielrechnung Verzugszinsen

Du schuldest 500 Euro und bist 60 Tage im Verzug. Bei einem Verzugszinssatz von 7,72 % pro Jahr ergibt sich:

500 Euro x 7,72 % x (60 / 365) = 6,35 Euro Verzugszinsen

Bei kleinen Beträgen und kurzen Verzugszeiten sind die Verzugszinsen also überschaubar. Bei größeren Summen oder längeren Zeiträumen summieren sie sich allerdings schnell.

Vertragliche Vereinbarungen können abweichende Zinssätze festlegen. Allerdings dürfen diese den gesetzlichen Rahmen nicht unangemessen überschreiten. Ein vertraglicher Verzugszins von 15 % für Verbraucher wäre beispielsweise unwirksam, weil er gegen § 138 BGB (Wucher) verstoßen könnte.

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Widerspruch bei unberechtigter Mahnung

Nicht jede Mahnung ist berechtigt. Manchmal fordert ein Unternehmen Geld für eine Leistung, die du nie bestellt hast. Oder die Rechnung wurde bereits bezahlt und die Zahlung nicht korrekt zugeordnet. In diesen Fällen solltest du unbedingt widersprechen.

Häufige Gründe für unberechtigte Mahnungen

  • Bereits bezahlt: Die Zahlung wurde geleistet, aber vom Gläubiger nicht verbucht (z.B. wegen falscher Buchungszuordnung).
  • Keine Bestellung: Du hast die Ware oder Dienstleistung nie bestellt. Das kommt besonders bei Abo-Fallen im Internet vor.
  • Mangel an der Ware: Die Ware war defekt und du hast berechtigterweise die Zahlung zurückgehalten.
  • Verjährung: Die Forderung ist verjährt. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre zum Jahresende (§ 195, § 199 BGB).
  • Doppelte Abrechnung: Die gleiche Leistung wurde zweimal in Rechnung gestellt.

So widerspruchst du einer Mahnung

  1. Schreibe einen schriftlichen Widerspruch per Brief oder E-Mail an den Absender der Mahnung.
  2. Nenne das Aktenzeichen oder die Rechnungsnummer, auf die sich die Mahnung bezieht.
  3. Erkläre konkret, warum die Forderung unberechtigt ist (z.B. „Zahlung bereits am 12.04.2026 per Überweisung geleistet, Beleg anbei").
  4. Füge Nachweise bei, zum Beispiel einen Kontoauszug, eine Auftragsbestätigung oder den Widerrufsnachweis.
  5. Setze eine Frist für die Antwort (z.B. 14 Tage) und fordere eine schriftliche Bestätigung, dass die Forderung erledigt ist.
  6. Schicke den Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein, damit du den Zugang beweisen kannst.

Tipp: Nicht ignorieren

Auch wenn eine Mahnung unberechtigt ist, solltest du sie niemals einfach ignorieren. Ohne Widerspruch kann der Gläubiger davon ausgehen, dass du die Forderung anerkennst. Im schlimmsten Fall wird ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt, und wenn du auch darauf nicht reagierst, wird die Forderung vollstreckbar.

Wann kommt der Inkasso-Brief?

Wenn du auf wiederholte Mahnungen nicht reagierst, schalten viele Gläubiger ein Inkassounternehmen ein. Das geschieht in der Regel nach der zweiten oder dritten Mahnung, manchmal schon nach der ersten. Einen gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt gibt es nicht.

Was ändert sich mit Inkasso?

  • Höhere Kosten: Das Inkassounternehmen berechnet eigene Gebühren. Diese richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und können die Gesamtforderung deutlich erhöhen.
  • Inkassogebühr: Bei einer Forderung von 500 Euro können die Inkassokosten schnell 70 bis 100 Euro zusätzlich betragen.
  • Weitere Mahnungen: Das Inkassounternehmen wird dich ebenfalls anschreiben und Fristen setzen.
  • Gerichtliches Mahnverfahren: Wenn du auch auf das Inkasso nicht reagierst, folgt in der Regel ein gerichtlicher Mahnbescheid (§§ 688 ff. ZPO).

Beim gerichtlichen Mahnbescheid hast du 14 Tage Zeit, um Widerspruch einzulegen. Tust du das nicht, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Damit kann er Pfändungen veranlassen, zum Beispiel eine Kontopfändung oder eine Lohnpfändung.

Mehr zum Thema Inkasso findest du in unserem ausführlichen Ratgeber: Inkasso-Brief erhalten: Was du jetzt tun musst.

Schufa-Eintrag durch Mahnung: Wann droht er?

Die Angst vor einem negativen Schufa-Eintrag ist bei vielen Menschen groß. Doch nicht jede unbezahlte Rechnung führt automatisch zu einem Eintrag. Die Regeln dafür sind klar definiert.

Voraussetzungen für einen Schufa-Eintrag

  • Fällige und unbestrittene Forderung: Die Forderung muss fällig sein und du darfst ihr nicht widersprochen haben.
  • Mindestens zwei Mahnungen: Der Gläubiger muss dich mindestens zweimal gemahnt haben.
  • Hinweis auf Schufa-Meldung: In mindestens einer Mahnung muss der Gläubiger dich darüber informiert haben, dass ein Schufa-Eintrag droht.
  • 4 Wochen Wartezeit: Zwischen der ersten Mahnung mit Schufa-Hinweis und der tatsächlichen Meldung müssen mindestens 4 Wochen liegen.
  • Keine Bestreitung: Wenn du der Forderung widersprichst, darf kein Eintrag erfolgen, solange der Streit nicht geklärt ist.

Achtung: Unberechtigte Schufa-Einträge

Wenn ein Schufa-Eintrag erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, kannst du die Löschung verlangen. Wende dich dafür direkt an die Schufa (kostenlose Selbstauskunft unter meineschufa.de) und an den Gläubiger. Gemäß Art. 17 DSGVO hast du ein Recht auf Löschung unrichtiger Daten.

Ein negativer Schufa-Eintrag kann weitreichende Folgen haben. Er erschwert die Wohnungssuche, die Kreditaufnahme, den Abschluss von Mobilfunkverträgen und sogar den Wechsel des Stromanbieters. Deshalb ist es wichtig, auf Mahnungen rechtzeitig zu reagieren, entweder durch Zahlung oder durch begründeten Widerspruch.

Checkliste: Mahnung erhalten, was jetzt?

Hier ist dein Schritt-für-Schritt-Plan, wenn eine Mahnung in deinem Briefkasten liegt:

1

Ruhe bewahren und Mahnung lesen

Lies die Mahnung vollständig und sorgfältig. Notiere den Absender, die Rechnungsnummer, den geforderten Betrag und die gesetzte Frist.

2

Prüfe die Forderung

Hast du die Ware oder Dienstleistung tatsächlich bestellt? Stimmt der Betrag? Hast du vielleicht schon bezahlt? Prüfe deine Kontoauszüge und Unterlagen.

3

Mahngebühren und Zinsen kontrollieren

Sind die berechneten Mahngebühren angemessen (max. 2,50 bis 5,00 Euro pro Mahnung)? Stimmen die Verzugszinsen mit dem gesetzlichen Satz überein? Überhöhte Beträge kannst du zurückweisen.

4

Bei berechtigter Forderung: Sofort zahlen

Wenn die Forderung berechtigt ist, zahle so schnell wie möglich. Damit vermeidest du weitere Mahngebühren, Verzugszinsen und den Ärger mit Inkasso.

5

Bei Zahlungsschwierigkeiten: Ratenzahlung vereinbaren

Kontaktiere den Gläubiger und bitte um Ratenzahlung oder eine Fristverlängerung. Die meisten Unternehmen sind gesprächsbereit, wenn du proaktiv auf sie zugehst.

6

Bei unberechtigter Forderung: Schriftlich widersprechen

Schreibe einen begründeten Widerspruch mit Nachweisen. Schicke ihn per Einschreiben mit Rückschein und setze eine Antwortfrist von 14 Tagen.

7

Alles dokumentieren

Bewahre die Mahnung, deinen Widerspruch, Zahlungsbelege und jede Korrespondenz sorgfältig auf. Diese Unterlagen brauchst du, falls es zu einem Rechtsstreit kommt.

Sonderfälle: Miet-Mahnung, Versicherung und Behörden

Je nach Absender gelten bei Mahnungen unterschiedliche Besonderheiten. Hier die wichtigsten Sonderfälle im Überblick.

Mahnung vom Vermieter (Mietrückstand)

Bei Mietrückständen ist besondere Vorsicht geboten. Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann der Vermieter fristlos kündigen, wenn du mit zwei Monatsmieten im Rückstand bist. Eine Mahnung ist für die fristlose Kündigung nicht einmal erforderlich. Zahle Mietrückstände deshalb immer mit höchster Priorität. Wenn du Schwierigkeiten hast, wende dich an das zuständige Jobcenter oder Sozialamt, denn dort kann unter Umständen eine Mietschuldenübernahme beantragt werden.

Mahnung von der Krankenversicherung

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Beitragsrückstand besondere Folgen. Nach zwei Monaten Rückstand ruht der Versicherungsschutz teilweise. Akutbehandlungen und Schwangerschaftsvorsorge bleiben abgedeckt, aber planbare Arztbesuche nicht mehr. Säumniszuschläge betragen 1 % des rückständigen Betrags pro Monat (§ 24 SGB IV). Kontaktiere deine Krankenkasse so früh wie möglich, um eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen.

Mahnung von Behörden (öffentlich-rechtliche Forderungen)

Bei Forderungen von Behörden (z.B. Rundfunkbeitrag, GEZ-Gebühr, Steuernachzahlung) gelten andere Regeln als im Privatrecht. Behörden können ihre Forderungen direkt vollstrecken, ohne den Umweg über ein Gericht. Die Vollstreckung erfolgt durch das zuständige Vollstreckungsamt. Widerspruch ist hier über den Rechtsweg (Widerspruchsbescheid, Klage beim Verwaltungsgericht) möglich.

Verjährung: Wann du nicht mehr zahlen musst

Forderungen verjähren nach einer bestimmten Zeit. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist (§ 199 BGB).

Verjährungsfristen im Überblick

  • Reguläre Forderungen: 3 Jahre ab Jahresende (z.B. Rechnung aus 2024 verjährt am 31.12.2027).
  • Mietforderungen: 3 Jahre ab Jahresende.
  • Titulierte Forderungen: 30 Jahre ab Rechtskraft des Titels (§ 197 BGB). Ein gerichtliches Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid sind solche Titel.
  • Schadensersatz: 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens, maximal 10 Jahre ab Schadensentstehung.

Tipp: Verjährung aktiv einwenden

Die Verjährung wird vom Gericht nicht automatisch berücksichtigt. Du musst die Einrede der Verjährung selbst erheben (§ 214 BGB). Das bedeutet: Wenn eine Forderung verjährt ist und du eine Mahnung erhältst, musst du dem Gläubiger mitteilen, dass du die Einrede der Verjährung erhebst. Sonst kann er trotzdem versuchen, die Forderung einzutreiben.

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